Hier finden Sie wichtige Informationen und Antworten auf Ihre Fragen.
Hier finden Sie wichtige Informationen und Antworten auf Ihre Fragen.
Behandlungen finden nur nach vorheriger Terminabsprache statt. Sie können unser Rezeptionsteam unter der Telefonnummer 06128/86260, per- Email: info@kg-team-fabian.de erreichen, das Kontaktformular oder die Online-Terminreservierung nutzen. Selbstverständlich können Sie auch gerne persönlich in unserer Praxis vorbeischauen, um einen ersten Eindruck zu gewinnen. Gesetzlich Versicherte Patienten benötigen zur Terminvereinbarung ein gültiges Rezept.
Sie haben die Möglichkeit, einen Termin bis zu 24 Stunden vorher kostenfrei abzusagen
Sollten Sie eine Absage nur kurzfristig vornehmen können versucht unser Rezeptionsteam immer den Termin über die Warteliste anderweitig zu vergeben. Kann der Termin nicht anderweitig vergeben werden, stellen wir Ihnen die Behandlung privat in Rechnung. Deswegen melden Sie sich bitte so früh wie möglich bei uns.
Sie können uns innerhalb unserer Öffnungszeiten telefonisch erreichen, jederzeit können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen oder eine E-Mail senden. Außerdem haben wir eine Praxis App „TheraConnect“ hier können Sie nach vorheriger Anmeldung ihre Termine bequem einsehen und absagen.
Bitte kommen Sie pünktlich zu Ihren Terminen.
Wir möchten, im Interesse unserer Patienten, Wartezeiten möglichst vermeiden. Wir sind deshalb darauf angewiesen, dass jede Behandlung pünktlich beginnen kann. Verloren gegangene Zeit durch Zuspätkommen wird von der Behandlungszeit abgezogen. Sollte die Behandlungsdauer nach den Vorgaben der Leistungsbeschreibungen der Krankenkassen bzw. nach den Vorgaben der Versicherung unterschritten werden, muss die Therapie ausfallen, was wir privat in Rechnung stellen.
Die Wartezeit richtet sich nach der Auslastung der Physiotherapeuten.
Wir empfehlen Ihnen, sich so schnell wie möglich zu melden, sobald Sie wissen, dass Sie Termine benötigen oder ein Rezept erhalten haben.
Wir bieten Ihnen immer die Möglichkeit sich auf unsere Warteliste setzen zu lassen. Sobald Kapazitäten frei werden, melden wir uns bei Ihnen.
Ja, es ist ratsam, alle verordneten Termine direkt zu vereinbaren, so kann eine lückenlose Therapie gewährleistet werden.
Sie haben die Möglichkeit bar, mit Karte oder auf Rechnung zu bezahlen.
Ärzte aller Fachrichtungen und Zahnärzte können eine Verordnung für Physiotherapie ausstellen, sofern beim Patienten eine medizinische Indikation besteht.
Gesetzlich Versicherte Patienten benötigen eine korrekt ausgestellte Heilmittelverordnung oder eine korrekt ausgestellte Zahnärztliche Heilmittelverordnung.
Auf der Heilmittelverordnung finden Sie unter dem Punkt „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ welches Heilmittel Ihnen verordnet wurde, Mögliche Heilmittel sind: KG, MT, MLD, KG-ZNS/Vojta/ Bobath/PNF
Gegebenenfalls wurde Ihnen auch ein ergänzendes Heilmittel verordnet, dazu zählen Heißluft, Heiße Rolle, Fango, Ultraschall, Elektrotherapie, Eisanwendung
Privat versicherte Patienten benötigen ein Privatrezept von Ihrem Arzt oder Zahnarzt.
Bitte geben Sie bei der Terminvereinbarung immer alle verordneten Heilmittel und ergänzenden Heilmittel an, da dies Einfluss auf die Behandlungszeit hat.
Für Ihre erste Behandlung benötigen wir:
Bitte bringen Sie außerdem zu jeder Behandlung mit:
Bequeme Kleidung ist ideal, da dies die Durchführung von Bewegungsübungen und manuellen Techniken erleichtert.
Bei gesetzlich versicherten Patienten sind die Kosten für physiotherapeutische Behandlungen im Rahmenvertrag mit den Krankenkassen festgelegt und richten sich nach der Verordnung. Nach § 32 SGB V sind Versicherte bei gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet eine Zuzahlung zu den Behandlungskosten zu leisten. Der Eigenanteil enthält 10€ pauschale Verordnungsblattgebühr sowie 10% vom Wert der Verordnung. Wenn Sie einen Befreiungsausweis von der Krankenkasse besitzen, unter 18 Jahre alt sind oder schwanger sind und wegen Erkrankungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft behandelt werden übernimmt die Krankenkasse 100% der Kosten.
Bei Arbeitsunfällen werden die gesamten Kosten von der jeweiligen Berufsgenossenschaft übernommen.
Privatpatienten und Beihilfeversicherte tragen die Kosten der Behandlung selbst und können diese von Ihrer Krankenversicherung erstattet bekommen. Die Bedingungen dazu sind jedoch unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig bei Ihrer Versicherung über Ihre vertraglichen Rahmenbedingungen. Gerne erhalten Sie von uns eine Honorarvereinbarung, um diese im Vorfeld bei Ihrer Krankenversicherung einzureichen.
Bei gesetzlich versicherten Patienten wird uns die Behandlungsdauer durch den Rahmenvertrag mit den Krankenkassen vorgegeben. Bei Krankengymnastik und Manueller Therapie beträgt diese 15 bis 20 min. Bei Manueller Lymphdrainage gibt es 30-, 45- und 60min. Behandlungen, die Zeit ist auf der Heilmittelverordnung festgelegt. Bei KG-ZNS und KG-ZNS-Kinder (Bobath, Vojta, PNF) sind 25 bis 35min. angesetzt. Bei einer durch Ihren Arzt verordneten Doppelbehandlung verdoppelt sich die Behandlungsdauer entsprechend. In diesem Zeitfenster sollen laut Krankenkasse nicht nur die eigentliche Therapie, sondern auch die Vor- und Nachbereitung der Behandlung sowie die Dokumentation stattfinden.
Um Ihre Zeit pro Behandlung noch effektiver zu nutzen bieten wir Ihnen die Möglichkeit zusätzliche Behandlungszeit zu jedem Termin dazu zubuchen. Sprechen Sie uns gerne an!
Bei Arbeitsunfällen/ Verordnungen der Berufsgenossenschaft ist die Behandlungsdauer auf der Rückseite der Verordnung vermerkt.
Privatversicherte Patienten erhalten in der Regel 30-60min. Behandlung, dies wird individuell mit Ihnen abgestimmt.
Wir wissen, wie wichtig es ist, sich die Zeit zu nehmen, um Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden zu fördern. Bei gesetzlich versicherten Patienten wird uns die Behandlungsdauer durch den Rahmenvertrag mit den Krankenkassen vorgegeben, oft ist diese Zeit zu knapp bemessen. Deshalb bieten wir Ihnen die Möglichkeit Ihre Behandlungszeit um 10-40min. zu verlängern umso eine Gesamtbehandlungsdauer von 30-60min. zu erreichen.
Eine weitere Möglichkeit ist eine durch Ihren Arzt verordnete Doppelbehandlung. Hierbei verdoppelt sich die Behandlungsdauer und die Termine halbieren sich entsprechend, bei 6 verordneten Behandlungseinheiten erhalten Sie 3 Termine. Auch hier besteht dann weiterhin die Möglichkeit zusätzliche Behandlungszeit hin zuzubuchen.
Ja, oft ist es sogar hilfreich unterschiedliche Therapeuten und somit häufig auch unterschiedliche Behandlungsansätze kennen zu lernen.
Manchmal passt es auch einfach nicht- für einen positiven Behandlungsverlauf ist es wichtig, dass Therapeut und Patient gut zusammenarbeiten können- das ist menschlich und für uns alle völlig ok.
Unsere Physiotherapie Praxis ist bei allen gesetzlichen Krankenkassen zugelassen, somit behandeln wir Patienten aller Krankenkassen.
Die folgenden Regelungen sind im Rahmenvertrag der Krankenkassen vorgeschrieben und gelten somit für alle Physiotherapie-Praxen.
Eine Physiotherapie Verordnung muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung begonnen werden und ist bei einem Umfang von 6 Behandlungen 3 und ab 10 Behandlungen 6 Monate gültig.
Wenn Ihr erster Termin erst nach Ablauf der 28 Tage stattfinden kann, muss die Verordnung durch Ihren Arzt aktualisiert werden.
Sie können das Ausstellungsdatum auf Ihrer Verordnung von Ihrem Arzt ändern lassen. Dazu sind eine erneute Unterschrift und Datumsangabe notwendig.
Wenn die Gültigkeit von 3 bzw. 6 Monaten überschritten wird muss das Rezept abgebrochen werden und eine neue Verordnung durch den Arzt ausgestellt werden.
Diese Gebühr ist gesetzlich vorgeschrieben und wird von allen Praxen in gleicher Höhe erhoben. Physiotherapiepraxen sind gesetzlich verpflichtet, die Zuzahlung für die gesetzliche Krankenkasse einzuziehen. Bei der Zuzahlung handelt es sich nicht um ein zusätzliches Honorar für die Physiotherapiepraxis, da diese mit dem Honoraranspruch der Praxis gegenüber der Krankenkasse verrechnet wird. Der Eigenanteil enthält 10€ pauschale Verordnungsblattgebühr sowie 10% vom Wert der Verordnung.
Die Zuzahlung für gesetzlich Versicherte ist bei der ersten Behandlung fällig.
Sollte die Anzahl der auf der Verordnung aufgeführten Behandlungseinheiten aus medizinischen oder persönlichen Gründen nicht vollständig geleistet werden, erhalten Sie den zu viel bezahlten Betrag zurück.
Wenn Sie einen Befreiungsausweis von der Krankenkasse besitzen, unter 18 Jahre alt sind oder schwanger sind und wegen Erkrankungen in Zusammenhang mit der Schwangerschaft behandelt werden übernimmt die Krankenkasse 100% der Kosten.
Bitte legen Sie in diesem Fall Ihren gültigen Befreiungsausweis in der Praxis vor.
Wenn Sie ihr Rezept durch zusätzliche Leistungen wie z.B. eine längere Behandlungszeit, Wärme- oder Kältetherapie etc. ergänzen möchten, sprechen Sie uns gerne an. Wir beraten Sie gerne über sinnvolle Ergänzungen.
Ärzten wird für die Ausstellung von Heilmittelverordnungen ein Budget vorgegeben. Wenn ein Arzt zu viele Heilmittelverordnungen ausstellt drohen ihm Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Rückzahlungen.
Damit Ärzte, die viele Patienten mit dauerhaften Behandlungsbedarfen haben entlastet werden, gibt es Diagnosen die nicht ins Budget der Ärzte fallen. Ärzte können bei sogenannten extrabudgetären Diagnosen über die vorgegebene Höchstverordnungsmenge pro Rezept hinaus verordnen. Das bedeutet weniger Aufwand für Arztpraxis und Patient, bessere Planbarkeit von Terminen und weniger Rezeptgebühren.
Es gibt drei Arten von extrabudgetären Diagnosen:
Es handelt sich um eine sogenannte standardisierte Heilmittelkombination, dies wird bei komplexen Schädigungen und Funktionsstörungen verordnet. Die Behandlungsdauer beträgt hierbei 60min, wenn die Heilmittelkombination nicht spezifiziert wurde (z.B. KG,MT,HR) kann individuell entschieden werden, welches Heilmittel angewendet wird.
Ziel von Verordnungen des Entlassmanagements ist es den Übergang vom stationären in den ambulanten Bereich zu verbessern und eine nahtlose Versorgung sicherzustellen. Für Verordnungen des Entlassmanagements gelten deshalb spezielle Fristen: Mit der Behandlung muss 7 Tage nach der Entlassung begonnen werden und sie muss 12 Tage nach der Entlassung beendet werden. Können diese Fristen nicht eingehalten werden verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
Nein. Hausbesuche auf Wunsch des Patienten ohne eine Verordnung sind kassenrechtlich nicht möglich.
Durch Ihren Arzt können Sie mit erneuter Arztunterschrift und Datumsangabe Ihre Verordnung ändern lassen, sofern aus medizinischen Gründen Hausbesuche notwendig sind.
Alle unsere Therapiemöglichkeiten richten sich sowohl an gesetzlich- als auch privat- und beihilfeversicherte Patienten.
Privatpatienten und Beihilfeversicherte tragen die Kosten der Behandlung selbst und können diese von Ihrer Krankenversicherung erstattet bekommen. Die Bedingungen dazu sind jedoch unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig bei Ihrer Versicherung über Ihre vertraglichen Rahmenbedingungen. Gerne erhalten Sie von uns eine Honorarvereinbarung, um diese im Vorfeld bei Ihrer Krankenversicherung einzureichen.
Sie rechnen als Privatpatient direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Nach Abschluss der Behandlungen erhalten Sie von uns eine Rechnung. Diese können Sie gemeinsam mit Ihrem Privatrezept bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Die Bedingungen der Kostenerstattung sind unterschiedlich. Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig bei Ihrer Versicherung über Ihre vertraglichen Rahmenbedingungen. Gerne erhalten Sie von uns eine Honorarvereinbarung, um diese im Vorfeld bei Ihrer Krankenversicherung einzureichen.
Unsere Preise für Privatpatienten orientieren sich an den Empfehlungen der Gebührenordnung für Therapeuten (GebüTh). Wir stellen Ihnen gerne eine Honorarvereinbarung zum Einreichen bei Ihrer Krankenkasse aus.
Ja, als Beihilfeversicherter gelten Sie als Privatpatient. Die Beihilfe ist eine Teilerstattung von Kosten. Beamte sind Privatpatienten, die vom Dienstherrn des Beamten gewährte Beihilfe ist eine finanzielle Unterstützung. Die Beihilfehöchstsätze legen lediglich fest, in welcher Höhe der Beamte vom Staat die physiotherapeutischen Behandlungskosten bezuschusst bekommt. Es steht dem Beamten frei, für etwaige Differenzen zwischen tatsächlichen Behandlungskosten und dem staatlichen Zuschuss (Beihilfehöchstsatz) eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Die Liste der beihilfefähigen Höchstsätze stellt für die Physiotherapiepraxis also keine Preisliste für beihilfefähige Patienten dar!